Bei der Erheblichkeit der Säumnisfolgen konnte der Beschwerdeführer ausserdem ohne Bestätigung nicht darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft sein Gesuch gutheissen und den Termin vom 15. Mai 2019 absagen bzw. verschieben würde. Ohne entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft hätte er sich nach dem Verbleib der A-Post-Sendung und den Folgen des angeblichen Verschiebungsgesuchs erkundigen müssen, zumal der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).