Dies gelang ihm jedoch nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde ändern nichts an der Tatsache, dass D.________ – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – mündlich nicht bestätigen konnte, dass er das angebliche Schreiben vom 20. April 2019 wirklich zuhanden der Staatsanwaltschaft der Post übergeben hatte (EV vom 26. Februar 2020, Z. 154 ff., insb. Z. 176-178). Im Weiteren ist das angebliche Schreiben zur Neuansetzung des Termins bei der Staatsanwaltschaft nie eingelangt (vgl. amtliche Ak-