Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar und vor allem angebracht gewesen, das Schreiben als eingeschriebene Sendung zu verschicken. Alternativ hätte er auf andere Weise sicherstellen müssen, dass er die Übergabe des Schreibens an die Post belegen kann, wenn ihm an der Aufrechterhaltung des Strafantrags tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dies gelang ihm jedoch nicht.