Einreichen seines Gesuchs um Verschiebung hinfällig werde. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Vorladung vom 13. März 2019 zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019 mit Fettdruck und in roter Schrift auf die Säumnisfolgen hin. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, die Säumnisfolgen gekannt zu haben. Er war sich demnach bewusst, dass ein Fernbleiben von den Vergleichsverhandlungen als Rückzug des Strafantrags verstanden werden würde. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar und vor allem angebracht gewesen, das Schreiben als eingeschriebene Sendung zu verschicken.