94 Abs. 1 StPO nämlich, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ihm an der – unbestrittenen – Säumnis, welche im Übrigen unstrittig einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hatte, kein Verschulden trifft. Dies ist, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht der Fall (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 266 vom 5. August 2019 E. 6 f.): Zu beantworten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich um die Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhandlung ersucht hatte und, falls ja, er darauf vertrauen durfte, dass der angesetzte Termin mit