3.6 Von ausschliesslicher Bedeutung ist mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 StPO nämlich, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ihm an der – unbestrittenen – Säumnis, welche im Übrigen unstrittig einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hatte, kein Verschulden trifft.