Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie das nachgereichte Schreiben vermögen nichts an den zutreffenden Feststellungen der regionalen Staatsanwältin zu ändern. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in C.________ bleiben widersprüchlich und die eingereichten Belege zweifelhaft. Es muss daher offen bleiben, ob er an diesem Datum tatsächlich verhindert war. Dies an sich ist jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung.