__ gewesen sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargetan, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. 3.5 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 in C.________ weilte, kann integral auf folgende Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Wie in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt wurde, sind die bei der regionalen Staatsanwaltschaft eingereichten Bestätigungen nicht geeignet, die Auslandabwesenheit von B.________ vom 15. Mai 2019 […] zu belegen […].