Insofern sei die Ausführung der Staatsanwaltschaft nicht richtig, F.________ hätte dem Beschwerdeführer einen Gefallen getan. Betreffend D.________ sei zu ergänzen, dass er den Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 nach C.________ gefahren und ebenfalls im M.________ Hotel in C.________ übernachtet habe. Anstatt die Parteien neu zu laden, würden nun Kosten (Rechtshilfegesuch, Zeugeneinvernahmen etc.) ausgelöst, die in keinem Verhältnis zur Sache stünden. Dass Briefe mit A-Post nicht ankämen, möge eher unwahrscheinlich sein, sei aber durchaus möglich und komme vor.