3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 15. Mai 2019 definitiv in C.________ gewesen. Er habe dort verschiedene Personen getroffen. Die genannten Anwälte würden nicht lügen. D.________ bringe für ihn regelmässig die Briefe zur Post und habe bestätigt, dass er die Briefe am besagten Tag zur Post gebracht habe. Betreffend F.________ sei es so, dass dieser keine Aussage vor der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gemacht habe. Er sei von der Polizei zu einer Einvernahme geladen worden, die aber bis dato nicht zu Stande gekommen sei. Insofern sei die Ausführung der Staatsanwaltschaft nicht richtig, F._____