lässt die Behauptung von B.________, dass er bei der Staatsanwaltschaft am 20.04.2019 um Verschiebung des Termins ersucht habe als völlig unglaubwürdig […] erscheinen, den Säumnisfolgen Art. 316 Abs. 1 StPO zu entgehen. Abgesehen davon ist B.________ selbst bei (der nun eben wirklich nicht anzunehmenden) Existenz des angeblichen Briefes bezüglich dem Versäumen des Termins vom 15.05.2019 ohnehin ein Verschulden anzulasten, weil er sich bei der Staatsanwaltschaft nicht erkundigt resp. versichert hat, dass der Termin verschoben wird.