Zusammenfassend ergibt sich, dass die von B.________ eingereichten Bestätigungen der G.________ und des Zeugen D.________ überhaupt nicht geeignet sind, zu belegen, dass B.________ das von ihm behauptete Schreiben an die Staatsanwaltschaft versandt und als gut bezahlter Referent an einem Sommerfest der G.________ teilgenommen haben soll. […] Dies wie auch die weiteren Umstände: - dass das angebliche Schreiben vom 20.04.2019 […] nie bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland eingelangt ist;