Am 19. März 2020 reichte er ein weiteres Schreiben ein. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er zudem gleichentags eine Sicherheit von CHF 1‘000.00. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.