SR 312) als zurückgezogen gelte. Am 6. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und machte der Sache nach auch einen Wiederherstellungsgrund geltend. Die erhobene Beschwerde wurde als Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übermittelt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 266 vom 5. August 2019). Diese wies das Gesuch um Wiederherstellung mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2020 Beschwerde. Am 19. März 2020 reichte er ein weiteres Schreiben ein.