1. Das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) laufende Verfahren wegen angeblicher übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Mai 2019 eingestellt. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von den Vergleichsverhandlungen vom 15. Mai 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei und sein Strafantrag somit im Sinne von Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) als zurückgezogen gelte.