Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimp- fung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. Februar 2020 (BM 19 9188) Erwägungen: 1. Das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) laufende Verfahren wegen angeblicher übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Mai 2019 eingestellt. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von den Vergleichsverhandlungen vom 15. Mai 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei und sein Strafantrag somit im Sinne von Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) als zurückgezogen gelte. Am 6. Juni 2019 erhob der Beschwerde- führer gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und machte der Sache nach auch einen Wiederherstellungsgrund geltend. Die erhobene Beschwerde wurde als Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übermittelt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 266 vom 5. August 2019). Diese wies das Gesuch um Wiederherstellung mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2020 Be- schwerde. Am 19. März 2020 reichte er ein weiteres Schreiben ein. Auf entspre- chende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er zudem gleichentags eine Sicherheit von CHF 1‘000.00. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: B.________ […] machte geltend, er habe der Staatsanwaltschaft am 20.04.2019 ein Schreiben ge- sendet und darin zufolge Auslandabwesenheit am 15.05.2019 um einen neuen Termin gebeten. Die- ses angebliche Schreiben ist aber bei der Staatsanwaltschaft nie eingelangt. Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat die Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen und befunden, die Eingabe von B.________ sei von der Staatsanwaltschaft als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. […] Mit Schreiben vom 12.08.2019 wurde B.________ aufgefordert, Belege betreffend die behauptete Aus- landsabwesenheit resp. das angebliche Referat vom 15.05.2019 in C.________ sowie den Namen des angeblichen Zeugen, welcher gemäss seinen Angaben im Beschwerdeverfahren bestätigen kön- nen sollte, dass das bei der Staatsanwaltschaft nicht eingelangte Schreiben vom 20.04.2019 zur Post gebracht worden sein soll. B.________ reichte hierauf eine Bestätigung von D.________ ein, gemäss welcher dieser erklärte, dass er für B.________ täglich die Postarbeit erledige und auch das Schrei- ben vom 20.04.2019 zur Post gebracht habe. Zudem reichte B.________ eine Kopie der Hotelrech- nung zur Einladung zur Veranstaltung der Rechtsanwälte E.________, C.________, an der er am Abend des 15.05.2019 in C.________ teilgenommen habe resp. eine Bestätigung des Hotel M.________ vom 20.08.2019 betreffend eine Übernachtung von B.________ vom 15./16.5.2019 ein. Auf nochmalige Aufforderung auch die weiteren mit Schreiben vom 12.08.2019 verlangten Belege einzureichen, übermittelte B.________ eine „Bestätigung meines Auftraggebers über die Veranstal- tung am 15.05.2019" ein, nämlich eine von F.________ unterzeichnete Bestätigung der G.________, vom 06.09.2019, gemäss welcher B.________ bestätigt wurde, „dass Sie anlässlich und im Rahmen unseres Sommerfestes am 15.05.2019 in C.________ aufgetreten sind und über den Ausblick Ge- werbeimmobilienentwicklung 2020 in der DACH-Region referiert haben". Mit Rechtshilfeersuchen vom 16.09.2019 und 28.08.2019 wurden die zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften ersucht, die Angaben von B.________ bei der Firma G.________ sowie dem Hotel M.________ zu überprüfen. Die rechtshilfeweisen Abklärungen ergaben, dass gemäss Angaben des Geschäftsführers der G.________, F.________, es nie ein Sommerfest der Firma G.________ gegeben und er B.________ einen Gefallen getan habe, dieser habe das wegen seiner Frau gebraucht. Hingegen bestätigte das Hotel M.________, dass die fragliche Rechnungskopie vom M.________ Hotel C.________ stamme und eine Person, welche den Meldeschein auf den Namen B.________ unter- zeichnet habe, im M.________ Hotel übernachtet habe, wobei keine Ausweiskopie erhoben worden sei und darum nicht bestätigt werden könne, dass es sich tatsächlich um B.________ gehandelt ha- be. Die Zeugeneinvernahme mit D.________ vom 26.02.2020 hat ergeben, dass dieser wohl gelegentlich Briefe für seinen Nachbarn B.________ auf die Post gebracht habe, sich aber nie geachtet hat, wann er das gemacht hat und was für Briefe es gewesen sind. D.________ hat erklärt, dass das Schreiben vom 20.08.2019 von B.________ geschrieben und von ihm auf Wunsch von B.________ unterzeich- net worden sei. Er habe das einfach unterzeichnet, wisse aber nicht, ob er diesen Brief vom 20.04.2019 verschickt habe. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von B.________ eingereichten Bestätigungen der G.________ und des Zeugen D.________ überhaupt nicht geeignet sind, zu bele- gen, dass B.________ das von ihm behauptete Schreiben an die Staatsanwaltschaft versandt und als gut bezahlter Referent an einem Sommerfest der G.________ teilgenommen haben soll. […] Dies wie auch die weiteren Umstände: - dass das angebliche Schreiben vom 20.04.2019 […] nie bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland eingelangt ist; 3 - das angebliche Schreiben per A-Post versandt worden ist und B.________ nie bei der Staatsan- waltschaft nachgefragt hat, ob der Termin nun verschoben werde; - B.________ zuerst „Rechtsanwälte E.________, C.________" als angebliche Auftraggeber er- wähnt hat, dann aber das angebliche Bestätigungsschreiben der G.________ eingereicht hat; lässt die Behauptung von B.________, dass er bei der Staatsanwaltschaft am 20.04.2019 um Ver- schiebung des Termins ersucht habe als völlig unglaubwürdig […] erscheinen, den Säumnisfolgen Art. 316 Abs. 1 StPO zu entgehen. Abgesehen davon ist B.________ selbst bei (der nun eben wirk- lich nicht anzunehmenden) Existenz des angeblichen Briefes bezüglich dem Versäumen des Termins vom 15.05.2019 ohnehin ein Verschulden anzulasten, weil er sich bei der Staatsanwaltschaft nicht er- kundigt resp. versichert hat, dass der Termin verschoben wird. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 15. Mai 2019 definitiv in C.________ gewesen. Er habe dort verschiedene Personen getroffen. Die genannten Anwälte würden nicht lügen. D.________ bringe für ihn regelmässig die Briefe zur Post und habe bestätigt, dass er die Briefe am besagten Tag zur Post gebracht habe. Betref- fend F.________ sei es so, dass dieser keine Aussage vor der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gemacht habe. Er sei von der Polizei zu einer Einvernahme gela- den worden, die aber bis dato nicht zu Stande gekommen sei. Insofern sei die Aus- führung der Staatsanwaltschaft nicht richtig, F.________ hätte dem Beschwerde- führer einen Gefallen getan. Betreffend D.________ sei zu ergänzen, dass er den Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 nach C.________ gefahren und ebenfalls im M.________ Hotel in C.________ übernachtet habe. Anstatt die Parteien neu zu laden, würden nun Kosten (Rechtshilfegesuch, Zeugeneinvernahmen etc.) aus- gelöst, die in keinem Verhältnis zur Sache stünden. Dass Briefe mit A-Post nicht ankämen, möge eher unwahrscheinlich sein, sei aber durchaus möglich und kom- me vor. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Terminverschiebung nicht erkundigt habe, sei damit zu erklären, dass er nicht mit einer zeitnahen Antwort gerechnet habe. Den Termin in Bern habe er, wie mehr- fach dargelegt, nicht wahrnehmen können. Rückblickend sei es falsch gewesen, nicht telefonisch nachzuhaken. In der Eingabe vom 19. März 2019 ergänzt der Be- schwerdeführer, H.________ bestätige, dass er, der Beschwerdeführer, am 15. Mai 2019 in C.________ gewesen sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargetan, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. 3.5 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 in C.________ weilte, kann integral auf folgende Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Wie in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt wurde, sind die bei der regionalen Staatsan- waltschaft eingereichten Bestätigungen nicht geeignet, die Auslandabwesenheit von B.________ vom 15. Mai 2019 […] zu belegen […]. So konnte sein Nachbar D.________ sich in der Einvernahme nicht konkret an einen Brief vom 20. April 2019 an die Staatsanwaltschaft erinnern und die Angaben des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Aufenthalt in C.________ am Tag der geplanten Ver- gleichsverhandlungen waren widersprüchlich. Zunächst nannte B.________ nämlich die „Rechtsan- wälte E.________“ als Gastgeber der Veranstaltung, an der er an diesem Datum referiert habe, auf weitere Nachfragen reichte er aber ein Bestätigungsschreiben einer G.________ ein. F.________, der das Schreiben unterzeichnet hatte, gab im Rahmen der rechtshilfeweisen Abklärungen gegenüber 4 der Polizei informell an, bei der Bestätigung habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, es habe tatsächlich nie ein Sommerfest der Firma G.________ gegeben. Noch vor dem vereinbarten Vernehmungstermin erhielt die zuständige Polizei allerdings eine E-Mail von Rechtsanwalt Dr. H.________, wonach Herr F.________ keine Aussagen machen werde. In seiner Beschwerde vom 10. März 2020 macht B.________ weiter geltend, dass mehrere Personen seinen Aufenthalt in C.________ bestätigen können, namentlich F.________ (G.________), Dr. H.________ […], Dr. I.________ […] und D.________. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ausführungen der regio- nalen Staatsanwältin bezüglich F.________, welcher ihm bloss einen Gefallen getan haben soll, nicht richtig seien. […] Die Ausführungen der regionalen Staatsanwältin zu D.________ schliesslich seien unvollständig und nicht richtig. D.________ bringe regelmässig Briefe vom Büro zur Post und habe gegenüber der Staatsanwältin bestätigt, dass er dies auch am 20. April 2019 getan habe. […] Schliesslich reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. H.________ vom 18. März 2020 nach, mit welchem dieser einen Termin vom 15. Mai 2019 bestätigt und weiter ausführt, sie seien sich am Abend desselben Tages ca. gegen 22:30 Uhr zufällig auf dem Sommerfest der Kanzlei E.________ begegnet, wo dieser zusammen mit Rechtsanwalt J.________ der Kanzlei K.________ gestanden habe. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie das nachgereichte Schreiben vermögen nichts an den zutreffenden Feststellungen der regionalen Staats- anwältin zu ändern. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in C.________ bleiben wider- sprüchlich und die eingereichten Belege zweifelhaft. Es muss daher offen bleiben, ob er an diesem Datum tatsächlich verhindert war. Dies an sich ist jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung. 3.6 Von ausschliesslicher Bedeutung ist mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 StPO nämlich, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ihm an der – unbestrittenen – Säumnis, welche im Übrigen unstrittig einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hatte, kein Verschulden trifft. Dies ist, wie nachfolgend ge- zeigt wird, nicht der Fall (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 266 vom 5. August 2019 E. 6 f.): Zu beantworten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich um die Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhandlung er- sucht hatte und, falls ja, er darauf vertrauen durfte, dass der angesetzte Termin mit Einreichen seines Gesuchs um Verschiebung hinfällig werde. Die Staatsanwalt- schaft wies den Beschwerdeführer in der Vorladung vom 13. März 2019 zur Ver- gleichsverhandlung vom 15. Mai 2019 mit Fettdruck und in roter Schrift auf die Säumnisfolgen hin. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, die Säumnis- folgen gekannt zu haben. Er war sich demnach bewusst, dass ein Fernbleiben von den Vergleichsverhandlungen als Rückzug des Strafantrags verstanden werden würde. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar und vor allem angebracht gewesen, das Schreiben als eingeschriebene Sendung zu verschicken. Alternativ hätte er auf andere Weise sicherstellen müssen, dass er die Übergabe des Schreibens an die Post belegen kann, wenn ihm an der Aufrechterhaltung des Strafantrags tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dies gelang ihm jedoch nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde ändern nichts an der Tatsache, dass D.________ – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – mündlich nicht bestätigen konnte, dass er das angebliche Schreiben vom 20. April 2019 wirklich zuhanden der Staatsanwaltschaft der Post übergeben hatte (EV vom 26. Februar 2020, Z. 154 ff., insb. Z. 176-178). Im Weiteren ist das angebliche Schreiben zur Neuan- setzung des Termins bei der Staatsanwaltschaft nie eingelangt (vgl. amtliche Ak- 5 ten). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht im Ansatz plau- sibel zu machen. Bei der Erheblichkeit der Säumnisfolgen konnte der Beschwerdeführer ausserdem ohne Bestätigung nicht darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft sein Gesuch gutheissen und den Termin vom 15. Mai 2019 absagen bzw. verschieben würde. Ohne entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft hätte er sich nach dem Verbleib der A-Post-Sendung und den Folgen des angeblichen Verschiebungsge- suchs erkundigen müssen, zumal der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Dass er nicht mit einer raschen Antwort seitens der Strafverfolgungsbehör- de gerechnet habe, ist eine untaugliche Schutzbehauptung. In den amtlichen Akten finden sich wie gesagt weder ein Verschiebungsgesuch noch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019, mithin 25 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch, nach einem neu- en Termin erkundigt hätte. Er hat auch nichts Entsprechendes vorgebracht. Erst nachdem er die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2019 am 5. Juni 2019 – 46 Ta- ge nach seinem vermeintlichen Verschiebungsgesuch – erhalten hatte, erfolgte ei- ne Reaktion seinerseits. Der Beschwerdeführer erschien damit auf eigenes Risiko und mithin schuldhaft nicht zur Vergleichsverhandlung. 3.7 Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 11. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7