Die angeordnete DNA-Profilerstellung erweist sich folglich auch gestützt auf diese Überlegungen als rechtmässig. Schliesslich ist die Zwangsmassnahme – gerade zur Aufklärung allfälliger anderer/künftiger BetmG-Delikte mittels DNA-Spuren – erstens geeignet, zweitens erforderlich, da kein milderes Mittel existiert, und drittens für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal es sich um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).