Ohne die Faustfeuerwaffe wäre er nicht Auto gefahren. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung ausserdem zwei funktionstüchtige Sprengvorrichtungen gefunden, welche er selbst gebaut hatte (EV vom 12. Februar 2020, Z. 271 ff.). Es ist klar, dass der Beschwerdeführer diese Waffen – anders als er geltend macht – nicht als Sportgeräte benutzt hatte oder benutzen wollte. Möglicherweise liegen also weitere Widerhandlungen gegen das WG vor. Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer unter ADS leidet und in psychiatrischer Behandlung ist.