Einerseits führte er in seiner Jacke einen Schlagring mit. Andererseits wurden in einem von ihm benutzten Auto unterhalb des Lenkrades wiederum eine unterladene Faustfeuerwaffe sowie unter dem Fahrersitz eine Machete gefunden. Der Beschwerdeführer gab an der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zu, dass er das Auto benutzt habe und die Waffen ihm gehören würden (Z. 226 ff.). Als Grund für das Mitführen der Waffen gab er an, ein tiefes Selbstwertgefühl zu haben und sich mit den Waffen sicherer zu fühlen. Ohne die Faustfeuerwaffe wäre er nicht Auto gefahren.