Gemäss Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 können die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte begründen. Anlässlich des aktuellen Vorfalls vom 11. Februar 2020 wurden beim Beschwerdeführer diverse Waffen gefunden. Einerseits führte er in seiner Jacke einen Schlagring mit.