Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bildet aber nicht den einzigen ernsthaften und konkreten Hinweis für seine mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige ähnlich gelagerte Delikte (BetmG oder WG). Gemäss Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 können die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte begründen.