3 angeblich für das Pilze Sammeln im Wald verwenden wollte. Die rechtskräftige Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl BJS 19 6080 vom 6. Mai 2019 [vgl. Strafregisterauszug vom 12. Februar 2020]) begründet grundsätzlich einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er in weitere bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.