Der gemäss Art. 197 Bst. b StPO verlangte hinreichende Tatverdacht betreffend BetmG-Widerhandlung liegt vor (vgl. bloss Einvernahme Beschwerdeführer vom 12. Februar 2020, Z. 51 ff.). Das öffentliche Interesse für eine DNA-Analyse ergibt sich hier aus dem Funktionieren der Strafrechtspflege. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Damals wurde in seinem Handschuhfach eine unterladene Faustfeuerwaffe gefunden, ohne dass er über eine Waffentragbewilligung verfügt hätte. Ausserdem führte er eine Machete mit sich, die er