Die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung sind aber wie gesehen auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen darf die DNA-Analyse auch präventiven Zwecken dienen (FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Der gemäss Art.