Die angeordnete DNA-Profilerstellung sei überdies verhältnismässig. 3.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Resultat als richtig. Zur Begründung kann vorab auf den ausführlichen Polizeirapport vom 12. März 2020 verwiesen werden. Daraus geht zunächst hervor, dass die Verfügung vom 25. Februar 2020 damit begründet wurde, dass das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat benötigt werde. Dies trifft indes so nicht zu. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung sind aber wie gesehen auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können.