Invasive Probenahmen seien durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht anzuordnen. Betreffend seine Waffensammlung sei klar, dass von einem Schlagbolzen und von einer Kugel genügend Beweise bestehen würden und man ihn schon früher für eine DNA-Probe aufgefordert hätte. Ausserdem habe er die Waffen nur als Sportgeräte, nicht aber für eine strafbare Handlung benutzt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es bestünden ernsthafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer in noch unbekannte oder künftige Delikte verstrickt sei. Die angeordnete DNA-Profilerstellung sei überdies verhältnismässig.