Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er verstehe den Sinn und Zweck des DNA-Tests nicht. Ausserdem seien seine biometrischen Daten bereits beim letzten Vorfall erhoben worden. Der aktuelle Vorwurf reiche nicht aus, um einen DNA-Test zu verfügen. Es sei eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich und die gesetzliche Kompetenzaufteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sei einzuhalten. Invasive Probenahmen seien durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht anzuordnen.