197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe diene vorliegend der Ermittlung der aktuellen Straftat (BetmG), weshalb die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er verstehe den Sinn und Zweck des DNA-Tests nicht.