Nach Ergänzung der eigenhändigen Unterschrift auf der Beschwerde innerhalb der Nachfrist ist diese formgerecht erfolgt. In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Abholungseinladung vom 1. April 2020 gemäss Track and Trace).