Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 105 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2020 (BJS 20 4009) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 25. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers, wogegen dieser am 9. März 2020 Be- schwerde erhob. Nach Ergänzung der eigenhändigen Unterschrift auf der Be- schwerde innerhalb der Nachfrist ist diese formgerecht erfolgt. In ihrer Stellung- nahme vom 30. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Abholungseinladung vom 1. April 2020 gemäss Track and Trace). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehör- den bekannten Delikten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 3.2.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungs- dienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundes- 2 gerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnah- men können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe diene vorliegend der Ermittlung der aktuellen Straftat (BetmG), weshalb die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er verstehe den Sinn und Zweck des DNA-Tests nicht. Ausserdem seien seine biometrischen Daten bereits beim letzten Vorfall erhoben worden. Der aktuelle Vorwurf reiche nicht aus, um einen DNA-Test zu verfügen. Es sei eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich und die ge- setzliche Kompetenzaufteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sei einzu- halten. Invasive Probenahmen seien durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht anzuordnen. Betreffend seine Waffensammlung sei klar, dass von einem Schlag- bolzen und von einer Kugel genügend Beweise bestehen würden und man ihn schon früher für eine DNA-Probe aufgefordert hätte. Ausserdem habe er die Waf- fen nur als Sportgeräte, nicht aber für eine strafbare Handlung benutzt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es bestünden ernsthafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer in noch unbekannte oder künftige Delikte verstrickt sei. Die angeordnete DNA-Profilerstellung sei überdies verhältnismässig. 3.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Resultat als richtig. Zur Begründung kann vorab auf den ausführlichen Polizeirapport vom 12. März 2020 verwiesen werden. Daraus geht zunächst hervor, dass die Verfügung vom 25. Februar 2020 damit begründet wurde, dass das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat benötigt werde. Dies trifft indes so nicht zu. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung sind aber wie gesehen auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwär- tig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter An- haltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Unter diesen Vorausset- zungen darf die DNA-Analyse auch präventiven Zwecken dienen (FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Der gemäss Art. 197 Bst. b StPO verlangte hinreichende Tatverdacht betreffend BetmG-Widerhandlung liegt vor (vgl. bloss Einvernahme Beschwerdeführer vom 12. Februar 2020, Z. 51 ff.). Das öffentliche Interesse für eine DNA-Analyse ergibt sich hier aus dem Funktionieren der Strafrechtspflege. Des Weiteren hat der Be- schwerdeführer unter anderem eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Damals wurde in seinem Handschuh- fach eine unterladene Faustfeuerwaffe gefunden, ohne dass er über eine Waffen- tragbewilligung verfügt hätte. Ausserdem führte er eine Machete mit sich, die er 3 angeblich für das Pilze Sammeln im Wald verwenden wollte. Die rechtskräftige Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl BJS 19 6080 vom 6. Mai 2019 [vgl. Strafregisterauszug vom 12. Fe- bruar 2020]) begründet grundsätzlich einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er in weitere bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwi- ckelt sein könnte. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bildet aber nicht den einzigen ernsthaften und konkreten Hinweis für seine mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige ähnlich gelagerte Delikte (BetmG oder WG). Gemäss Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 können die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persön- lichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu un- tersuchenden Anlasstat Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte begrün- den. Anlässlich des aktuellen Vorfalls vom 11. Februar 2020 wurden beim Be- schwerdeführer diverse Waffen gefunden. Einerseits führte er in seiner Jacke einen Schlagring mit. Andererseits wurden in einem von ihm benutzten Auto unterhalb des Lenkrades wiederum eine unterladene Faustfeuerwaffe sowie unter dem Fah- rersitz eine Machete gefunden. Der Beschwerdeführer gab an der Einvernahme vom 12. Februar 2020 zu, dass er das Auto benutzt habe und die Waffen ihm gehören würden (Z. 226 ff.). Als Grund für das Mitführen der Waffen gab er an, ein tiefes Selbstwertgefühl zu haben und sich mit den Waffen sicherer zu fühlen. Ohne die Faustfeuerwaffe wäre er nicht Auto gefahren. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung ausserdem zwei funktionstüchtige Sprengvor- richtungen gefunden, welche er selbst gebaut hatte (EV vom 12. Februar 2020, Z. 271 ff.). Es ist klar, dass der Beschwerdeführer diese Waffen – anders als er gel- tend macht – nicht als Sportgeräte benutzt hatte oder benutzen wollte. Möglicher- weise liegen also weitere Widerhandlungen gegen das WG vor. Im Weiteren ist ak- tenkundig, dass der Beschwerdeführer unter ADS leidet und in psychiatrischer Be- handlung ist. Ausserdem gab er an, Haschisch und Kokain zu konsumieren (vgl. Einvernahme vom 12. Februar 2020, Z. 192-219; siehe zudem den Strafbefehl BJS 14 196 vom 23. April 2015 betr. u.a. Widerhandlung gegen das BetmG). Das aus diesen Umständen gewonnene Gesamtbild des Beschwerdeführers lässt wiederum Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeitsstruktur zu und begründet einen weiteren konkreten Anhaltspunkt im Sinne einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in weitere Delikte der geforderten gewissen Schwere involviert sein könnte. Die angeordnete DNA-Profilerstellung erweist sich folglich auch gestützt auf diese Überlegungen als rechtmässig. Schliesslich ist die Zwangsmassnahme – gerade zur Aufklärung allfälliger anderer/künftiger BetmG-Delikte mittels DNA-Spuren – erstens geeignet, zweitens erforderlich, da kein milderes Mittel existiert, und drit- tens für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal es sich um einen leichten Grund- rechtseingriff handelt. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ab- zuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Lyss, C.________, Bielstrasse 37, 3250 Lyss (per A-Post) Bern, 10. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5