Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 19. Mai 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.