Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten als verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Eine Meldepflicht, welche beispielhaft vom Beschwerdeführer genannt wird, vermag diesen nicht wirksam davon abzuhalten, in der Schweiz unterzutauchen oder die Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).