9 stand (Art. 123 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 12. Februar 2020 ist noch die Einvernahme von N.________ ausstehend. Dieser sei in O.________(Land) wohnhaft, weshalb sich die Einvernahme als schwierig gestalten werde. Zudem gilt es, die Berichterstattung der beigezogenen Behörden und Polizeistellen abzuwarten.