111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre [Versuch: Möglichkeit der Strafmilderung]), evtl. schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-