Vorab ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer offenbar bereits im Besitz der Chatprotokolle ist, so dass er diese selber mit der Beschwerde hätte einreichen und dartun können, weshalb eine gesamtheitliche Betrachtung des Chatverlaufs zeigen soll, dass kein Wille zu einer Flucht besteht. Zudem ist auf die Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen zu verweisen, wonach im Haftbeschwerdeverfahren nur dann zusätzliche Unterlagen ediert werden, wenn sich aus diesen unweigerlich ergeben soll, dass der Haftgrund offensichtlich nicht gegeben ist.