Soweit der Beschwerdeführer den gesamten Chatverlauf ediert haben will, ist dieser Antrag abzuweisen. Vorab ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer offenbar bereits im Besitz der Chatprotokolle ist, so dass er diese selber mit der Beschwerde hätte einreichen und dartun können, weshalb eine gesamtheitliche Betrachtung des Chatverlaufs zeigen soll, dass kein Wille zu einer Flucht besteht.