Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung der drohenden Strafe zu Recht berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Kooperation anlässlich des vorliegenden Strafverfahrens verweist und dadurch abzuleiten versucht, dass keine Fluchtgefahr bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die (teilweise) Kooperation offensichtlich nicht aufgrund von Einsicht erfolgte, sondern wegen der befürchteten Repressalien (vgl. sein Schreiben vom 31. Mai 2019; vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019; vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 21. August 2019 S. 5).