So lebt insbesondere ein Teil seiner Familie in J.________(Land) (Vater, Schwester) und übt der Beschwerdeführer als Tätowierer einen Beruf aus, der ihm eine internationale Tätigkeit erlaubt (vgl. insoweit auch Z. 58 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019). Mithin sprechen die persönlichen Lebensumstände gesamthaft betrachtet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen sondern für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wird im Falle eines Schuldspruchs zudem mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müssen (vgl. dazu E. 6.2 hiernach). Auch dies spricht nebst den weiter genannten Elementen für eine Fluchtgefahr. Die Vorstrafen wurden vom