Selbst wenn sich der Beschwerdeführer «nur» aufgrund der befürchteten Repressalien versteckt haben will, so nahm er damit doch unweigerlich in Kauf, dass er sich dadurch auch der Strafverfolgung und dem Strafvollzug entzieht, zumal er nach seiner Befragung als Auskunftsperson unmittelbar nach dem Ereignis am Tatort damit rechnen musste, dass es zu weiteren Befragungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommen wird. Auch die befürchteten Repressalien sprechen damit für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.