Indes gehören die befürchteten Repressalien zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und sind insoweit bei der Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr zu berücksichtigen, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer «nur» aufgrund der befürchteten Repressalien versteckt haben will, so nahm er damit doch unweigerlich in Kauf, dass er sich dadurch auch der Strafverfolgung und dem Strafvollzug entzieht, zumal er nach seiner Befragung als Auskunftsperson unmittelbar nach dem Ereignis am Tatort damit rechnen musste, dass es zu weiteren Befragungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommen wird.