Einen vernünftigen Grund, weshalb er sich mehrere Tage bei einer ihm nicht näher bekannten Person (im Sinne «einfach einer Kollegin») aufgehalten hatte, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Mit diesem mehrtägigen Aufenthalt bis zum Auffinden durch die Polizei sowie dem vorrätigen Halten einer – im Verhältnis zu seiner finanziellen Situation – namhaften Barschaft, manifestierte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Geschehnisse bereit ist, zumindest in der Schweiz unterzutauchen. Die Fluchtgefahr erscheint nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.