Der Beschwerdeführer versteckte im Kühlschrank jener Wohnung eine Barschaft von CHF 6‘300.00 (vgl. Z. 151 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019, wobei der Beschwerdeführer bestätigte, dass das aufgefundene Geld von ihm stammt). Einen vernünftigen Grund, weshalb er sich mehrere Tage bei einer ihm nicht näher bekannten Person (im Sinne «einfach einer Kollegin») aufgehalten hatte, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.