an der K.________(Strasse) M.________(Nummer) in L.________(Ortschaft) angehalten werden. Bezüglich dieser Person erklärte der Beschwerdeführer, dass sie «einfach eine Kollegin» von ihm sei und dass er keine Auskunft darüber gebe, weshalb er sich bei dieser in der letzten Woche aufgehalten habe (vgl. Z. 71 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019). Der Beschwerdeführer versteckte im Kühlschrank jener Wohnung eine Barschaft von CHF 6‘300.00 (vgl. Z. 151 ff.