Infolgedessen musste am 15. Mai 2019 eine Observation und Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet werden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht angetroffen werden konnte, wurde am 17. Mai 2019 eine Überwachung von zwei Mobiltelefonnummern verfügt. Aus diesen Überwachungen ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) zugezogen hatte, die Liegenschaft faktisch nie verliess und sich das Essen dorthin liefern liess. Am 20. Mai 2019 konnte er in der Wohnung von I.________ an der K.________(Strasse) M.________(Nummer) in L.________(Ortschaft) angehalten werden.