Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis, dass er untertauchen würde, mittels des von ihm gezeigten Verhaltens unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall vom 11. Mai 2019 selbst erbracht. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Mai 2019 um 05.34 Uhr als Auskunftsperson polizeilich befragt worden war und die Aussage verweigert hatte, konnte er gleichentags durch die Kantonspolizei Bern nicht mehr angetroffen werden. Infolgedessen musste am 15. Mai 2019 eine Observation und Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet werden.