6 rer geantwortet, dass er mal «schaue was gehe und sonst dann ein bisschen kommen werde». Dies sei während der Zeit gewesen, als er untergetaucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insofern den Tatbeweis, dass er untertauchen würde, selbst erbracht. Dieser Verdacht habe mittels Telefonauswertung weiter erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer verfüge seit seiner Akteneinsicht vom 9. Oktober 2019 über die Chatprotokolle, welche er ediert haben wolle. Es stehe ihm frei, die angeblich entlastenden Beweismittel selbst einzureichen.