In Anbetracht dieser Ausgangslage sei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Flucht gegeben. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat bei einer losen Bekannten untergetaucht sei und über CHF 6‘300.00 Bargeld mit sich geführt habe. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe sodann ergeben, dass ihm seine in J.________(Land) wohnende Schwester angeboten habe, er solle doch zu ihr kommen. Am 14. Mai 2019 um 12.44 Uhr habe der Beschwerdefüh-