Ein Teil seiner Familie lebe in J.________(Land). Aufgrund seines Berufes als Tätowierer habe er zudem eine internationale Verbindung und es sei ihm ein Leichtes, sich ins Ausland abzusetzen und dort ein neues Standbein aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrere Jahre im Strafvollzug gewesen und habe nach eigenen Angaben zwischen CHF 800‘000.00 und CHF 1‘000‘000.00 Schulden. In Anbetracht dieser Ausgangslage sei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Flucht gegeben.