Die für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevanten Chats seien bei der Staatsanwaltschaft zu edieren und anschliessend sei ihm Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. An dieser Stelle könne bereits gesagt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus einem ausführlichen Chat im Wesentlichen einen Satz extrahiert habe, um damit in äusserst selektiver und ergebnisorientierter Weise einen angeblichen Fluchtwillen aufzeigen zu wollen. Eine gesamtheitliche Betrachtung des Chats werde zeigen, dass ein solcher Wille nicht bestehe.