Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Ein beim Beschwerdeführer angeblich bestehender Fluchtwille könne nicht beurteilt und erst recht nicht bejaht werden, ohne dass über den gesamten Chatverlauf zwischen ihm und seiner Schwester verfügt werde. Die für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevanten Chats seien bei der Staatsanwaltschaft zu edieren und anschliessend sei ihm Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.